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Energieeinsparverordnung 2009 online verfügbar

Aktuelle Auslegungen der am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung (EnEV) sind sofort auf der Website des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) abrufbar. Durch die Auslegungen erhalten Anwender der Verordnung eine höhere Rechtssicherheit. In den vorherigen Fassungen der EnEV waren in der Praxis immer wieder Detailfragen aufgekommen, die sich aus dem Text der Verordnung allein nicht beantworten ließen. Die für den Vollzug der Verordnung verantwortlichen Ministerien der Länder haben deshalb im Zuständigkeitsbereich der Fachkommission "Bautechnik" eine Projektgruppe eingesetzt, die Auslegungen zu solchen Fragen entwickelt. EnEV 2009 ist Teil der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung und stellt Anforderungen an die energetische Beschaffenheit neuer Gebäude, aber auch für bestimmte Fälle baulicher Veränderungen an beheizten und gekühlten Gebäudebeständen. Hinzu kommen teilweise zusätzliche Nachrüstungspflichten. Diese beschränken sich auf Maßnahmen, bei denen von einer hohen Wirtschaftlichkeit der Investition, vonseiten der Bundesregierung ausgegangen wird.
Link: www.bbsr.bund.de


Energieeinsparverordnung – Wer als Hauseigentümer betroffen ist


Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV2009) die seit Oktober 2009 gilt, betrifft fast alle, die Ihre Häuser bauen oder sanieren wollen. Die neue Verordnung zielt dabei auf effizientere Heizungsanlagen und vor allem bessere Wärmedämmung ab, damit im Durchschnitt der Energieverbrauch um bis zu 30% sinkt.

Wer also einen Neubau plant, der muss auf die neuen Kalkulationsvorgaben für das Gebäude gem. EnEV achten, damit die Energiegrenzwerte nicht überschritten werden. Durch die neue EnEV 2009 verteuern sich die Neubaukosten um bis zu 10 Prozent, so Expertenschätzungen.

Eigentümer von Altbauten sind genauso betroffen von der neuen Verordnung. Nur wer Kleinsanierungen betreiben möchte kann durchatmen. Bauherren die weniger als 10 Prozent der Fläche seines Daches, seiner Außenwände oder seiner Fenster erneuern will, müssen die neue EnEV nicht beachten. Entsprechend sind bei größeren Sanierungen die neuen Vorschriften einzuhalten; bei entsprechender Wahl von Baumaterialen.
Leider können auch Gebäudebesitzer betroffen sein, die gar nicht sanieren wollen. Gebäudeeigentümer müssen die begehbaren, obersten Geschossdecken beheizter Räume mit einer Mindestdämmung mit einem Wärmedurchgangskoeffizient von höchstens 0,4 Watt/(m2K) bis Ende 2011 versehen. Oder mit einer Dachsanierung das Dach entsprechend dämmen. Lediglich Ein- und Zweifamilienhäuser die ab 01. Februar 2002 selbst genutzt werden, gilt diese Sanierungspflicht nicht. Elektrische Nachspeicherheizungen dürfen in größeren Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen nicht mehr betrieben werden. Alle vor 1989 eingebauten Stromheizungen dürfen ab 2020 nicht mehr betrieben werden. Alle Stromheizungen die nach 1989 verbaut worden sind, dürfen höchsten noch 30 Jahre im Betrieb verbleiben. Ausnahmen stellen hier Geräte dar, wo der Bauantrag nach 1995 gestellt wurde oder aber wenn ein Heizungsaustausch nachweislich unwirtschaftlich wäre.

Der Bezirksschornsteinfeger wacht über die Einhaltung der EnEV 2009 bei den Heizungsanlagen. Er hat die Pflicht die Eigentümer zu beraten, Hinweise zu geben und nötigenfalls eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Unternehmen die die Sanierungsmaßnahmen durchführen, müssen bescheinigen, dass die Maßnahme gem. den Richtlinien der EnEV 2009 erfolgte. Diese Unternehmererklärung ist vom Bauherrn mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Wer als Eigentümer oder als beauftragter Fachmann die EnEV 2009 nicht einhält, hat mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld zu rechnen.
Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Internetpräsenz oder aber unter www.enev-online.de!
 

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